Jahresabschlüsse

Der Jahresabschluss ist der Abschluss des jeweiligen Geschäftsjahres Ihres Unternehmens. Hierdurch wird die finanzielle Lage und der Erfolg Ihres Unternehmens zum Abschlussstichtag festgestellt. Nach den Vorschriften des § 242 HGB besteht ein Jahresabschluss aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, bei Kapitalgesellschaften kommt gem. § 264 HGB noch ein Anhang hinzu. Bei mittelgroßen und großen Gesellschaften (gem. § 267 HGB) wird der Jahresabschluss noch ergänzt um einen Lagebericht.

Den handelsrechtlich vorgeschriebenen Jahresabschluss müssen i. d. R. alle Kaufleute aufstellen (§ 242 HGB). Von der Aufstellung befreit sind Einzelkaufleute, die am ersten bzw. an den letzten zwei aufeinander folgenden Abschluss-Stichtagen 600.000 € Umsatzerlöse und 60.000 € Jahresüberschuss nicht überschreiten (§ 241a HGB).

Verantwortlich für die Aufstellung ist grundsätzlich immer der Kaufmann. Bei Kapitalgesellschaften wird der Abschluss von den gesetzlichen Vertretern aufgestellt. Dieser Auftrag wird oftmals an den Steuerberater weitergegeben, so dass dieser für den gesetzlichen Vertreter den Jahresabschluss erstellt. Bei prüfungspflichtigen Unternehmen wird der Abschluss im Anschluss vom Wirtschaftsprüfer der gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschlussprüfung unterzogen. Anschließend kann der Jahresabschluss von der Gesellschafterversammlung festgestellt werden.

Kapitalgesellschaften und bestimmte Personengesellschaften haben ihren Jahresabschluss offenzulegen. Der Abschluss ist (z. T. in stark verkürzter Form) spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs elektronisch beim Bundesanzeiger einzureichen. Diese Frist ist nicht verlängerbar. Das Bundesamt für Justiz leitet bei verspäteter Einreichung gegen alle vom Bundesanzeiger wegen Versäumnis der Meldepflicht beanstandeten Unternehmen ein Verfahren ein.

Kleine Gewerbetreibende und Freiberufler sind nicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet; sie erstellen in der Regel eine Einnahmenüberschussrechnung nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes.

Der Jahresabschluss gibt Informationen über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens wieder und dient als Basis für die Verteilung des Ergebnisses und für die Besteuerung. Die Funktionen des Jahresabschlusses lassen sich wie folgt unterteilen:

  • Informationsfunktion: Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zum jeweiligen Bilanzstichtag ist die Basis für unternehmerische Planungen und Entscheidungen des Unternehmens (Geschäftsführers), der Gesellschafter und auch sonstiger Beteiligter (Banken, sonstige Gläubiger zukünftige Anteilseigner beim Unternehmenskauf). Die Bilanzkennzahlen werden von Banken und anderen Gläubigern als wichtiger Maßstab für eine Kreditvergabe herangezogen.
  • Zahlungsbemessungsfunktion / Ausschüttungsbemessungsfunktion: Der Jahresabschluss ist Grundlage für die Besteuerung des Unternehmens und für die Verteilung des Ergebnisses an den Geschäftsführer (bei erfolgsabhängigen Auszahlungen wie Tantiemen) und vor allem an die Gesellschafter (Dividenden bzw. Gewinnausschüttungen)
  • Dokumentationsfunktion: Der Jahresabschluss dient als Nachweis der in der unterjährigen Buchführung verbuchten Geschäftsvorfälle und stellt den Abschluss der Buchführung dar.

Ergänzend zur Informationsfunktion kann die sog. Jahresabschlussanalyse wichtige Erkenntnisse aus dem Jahresabschluss für das Unternehmen liefern. Hierdurch werden die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung unabhängig von den handelsrechtlich vorgeschriebenen Ansatz und Ausweispflichten nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten aufbereitet und es werden verschiedene Kennzahlen ermittelt. Wichtige Kennzahlen wie Kapitalausstattung, Vermögensstruktur, Rentabilitätskennzahlen (von Eigenkapital, Gesamtkapital, Umsatz und Personal) oder Liquidität geben Grundlagen für Finanzierungs- und Investitionsentscheidungen.