TESTAMENTSVOLLSTRECKUNG

Der Testamentsvollstrecker wird in der Regel vom Erblasser ernannt und stellt die Umsetzung der letztwilligen Verfügung sicher. Unter Anderem umfasst dies, die ordnungsgemäße Aufteilung des Nachlasses unter den Erben. Testamentsvollstrecker sind in dieser Hinsicht oft als Treuhänder tätig.

Wer ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet, arbeitet meist gezielt auf eine gerechte und zügige Aufteilung des Nachlasses, den Schutz des Vermögens, die Erhaltung des Familienfriedens und die finanzielle Absicherung der Familienmitglieder hin.
Doch auch bei einer perfekt formulierten letztwilligen Verfügung kann es Streit unter den Miterben geben oder der Erbe weigert sich, angeordnete Vermächtnisse und Auflagen zu erfüllen.

Ein Erblasser kann jedoch einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der nach seinem Tod den Nachlass verwaltet und abwickelt.

Welche Arten einer Testamentsvollstreckung können angeordnet werden?

Die Anordnung einer „Abwicklungstestamentsvollstreckung“ gemäß § 2303 BGB ist sinnvoll, wenn der Testierende nur eine gesicherte, gerechte Verteilung des Nachlasses sicherstellen will. Der Erbe muss sich damit abfinden, dass der Testamentsvollstrecker nach den Vorgaben des Erblassers tätig wird; Weisungen kann der Erbe dem Testamentsvollstrecker nicht erteilen. Der Erbe verliert durch die Testamentsvollstreckung seine Verfügungsbefugnis über den Nachlass. Das bezieht sich auch auf die Veräußerung oder Belastung eines Nachlassgrundstücks. Sobald das Grundstück durch Umschreiben des Eigentums auf den Erben berichtigt ist, wird ein Testamentsvollstreckervermerk ins Grundbuch eingetragen. Damit ist das Grundbuch für den Erben gesperrt.

Möchte der Erblasser seinen Nachkommen zwar die Erträge der Erbschaft zukommen lassen, ihnen aber vorübergehend oder auf Dauer die Verfügungsbefugnis entziehen, empfiehlt sich die Anordnung einer „Verwaltungstestamentsvollstreckung“ gemäß § 2209 BGB. Damit kann man z.B. den Lebensunterhalt für Personen sichern, die aufgrund von Minderjährigkeit, Suchtabhängigkeit, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, das ererbte Vermögen wirtschaftlich zu verwalten.

Wie kann durch eine Testamentsvollstreckung der letzte Wille des Erblassers in seinem Sinne tatsächlich durchgesetzt werden?

Testamentsvollstrecker setzen die Anweisungen und Richtlinien des Verstorbenen unabhängig und frei von Weisungen nach dem Wortlaut und Sinn und Zweck seines Testaments um. Sie kümmern sich gemäß § 2303 BGB darum, dass sämtliche Auflagen und Vermächtnisse auch wirklich erfüllt werden.

Manchmal kann die Testamentsvollstreckung auch über einen längeren Zeitraum sinnvoll sein. Mit einer Anordnung, die dies vorschreibt, kann der Erblasser den Nachlass der Verwaltung der Erben (befristet) entziehen, um das Vermögen so effektiv zu schützen. Die Testamentsvollstreckung kann beispielsweise die voreilige Liquidierung wertvoller Immobilien oder die rasche Zerschlagung eines gesunden Familienunternehmens verhindern. Ein weiterer Punkt ist, dass die minderjährigen (oder gerade erwachsen gewordenen) Erben zunächst keinen Zugriff erhalten, bis sie ein vom Erblasser vorgeschriebenes Alter erreicht haben.

Wie können Minderjährige durch Anordnung einer Testamentsvollstreckung wirksam geschützt werden?

Häufig wollen Eltern mit ihrem Vermögen minderjährige Kinder absichern. In diesem Fall reicht es jedoch nicht aus, die Kinder als Erben einzusetzen. Um das Erbe vor dem Zugriff des gesetzlichen Vertreters zu schützen, sollte der Erblasser Testamentsvollstreckung anordnen. Die Person, die mit dieser Aufgabe beauftragt ist, ist dann bei Rechtsgeschäften weder auf die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters noch des Vormundschaftsgerichts angewiesen.

Welche Pflichten hat der Testamentsvollstrecker?

Damit sich die Erben einen Überblick über den Nachlass verschaffen können, muss der Testamentsvollstrecker gemäß § 2215 BGB unverzüglich ein Nachlassverzeichnis erstellen.

Während seiner Tätigkeit als Testamentsvollstrecker ist er den Erben gemäß § 2218 BGB auskunftspflichtig und rechenschaftspflichtig. Der Testamentsvollstrecker muss sein Amt gemäß § 2205 Satz 1 BGB gewissenhaft und sorgfältig führen und das ihm anvertraute Vermögen nicht nur erhalten, sondern möglichst auch vermehren.
Schenkungen darf der Testamentsvollstrecker gemäß § 2205 Satz 3 BGB nicht vornehmen, es sei denn, es handelt sich um Anstands- oder Pflichtschenkungen.

Der Testamentsvollstrecker darf gemäß § 181 BGB auch keine Geschäfte mit sich selbst abschließen, also keine Gegenstände aus dem Nachlass käuflich erwerben. Fügt der Testamentsvollstrecker den Erben vorsätzlich oder fahrlässig Schaden zu, so haftet er hierfür gemäß § 2219 BGB mit seinem Privatvermögen. Auf Antrag erteilt das Nachlassgericht dem Testamentsvollstrecker ein Zeugnis, damit dieser sich im Rechtsverkehr gegenüber Dritten legitimieren kann.