Wirtschaftsprüfung

Die Aufgabe der Wirtschaftsprüfung besteht in der Überprüfung Ihrer Rechnungslegung, um die Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten. Einerseits ergibt sich die Pflicht zur Prüfung aus gesetzlichen Vorgaben, andererseits fördert der Prozess der Jahresabschlussprüfung mit dem Prüfungsbericht und einem Bestätigungsvermerk als Ergebnis das Vertrauen zwischen Ihnen und ihren Geschäftspartnern.

DIE ZAHLEN GEBEN AUSKUNFT !

Das richtige Verständnis und die Interpretation der Zahlen bilden die Grundlage für Handlungsempfehlungen im Sinne einer betriebswirtschaftlichen Beratung. Dabei gewinnen Sie das richtige Verständnis der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ihres Unternehmens.
 
Der Bereich der Wirtschaftsprüfung umfasst u. a. die folgenden Tätigkeiten (für weitere Informationen bitte dem jeweiligen Link folgen) und wird von
Herrn WP StB Jan Zerres verantwortet.

IM BEREICH DER WIRTSCHAFTPRÜFUNG ERBRINGEN WIR FÜR SIE FOLGENDE LEISTUNGEN:

Jahresabschlussprüfungen

Gesetzliche und freiwillige Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfungen
Wir führen Jahresabschlussprüfungen bei kleinen und mittelständischen Unternehmen durch, die dazu gesetzlich verpflichtet sind oder die sich aufgrund vertraglicher oder satzungsmäßiger Regelungen einer freiwilligen Jahresabschlussprüfung unterwerfen.

Die Vorgehensweise richtet sich nach dem deutschen Handelsrecht und den Vorgaben des Instituts der Wirtschaftsprüfer e. V. [IDW] und ist damit für alle Wirtschaftsprüfer in Deutschland einheitlich vorgegeben. Im Rahmen des sog. risikoorientierten Prüfungsansatzes werden sämtliche einschlägigen Prüfungsstandards [IDW PS], Prüfungshinweise [IDW PH] und Stellungnahmen des Hauptfachausschusses [RS HFA] des IDW beachtet und sichern damit ein konstantes und hohes Qualitätsniveau für die Prüfung ihres Abschlusses.

Die Abschlussprüfung wird sorgfältig geplant. Sie beginnt in ihrem Unternehmen mit dem Verständnis für Ihr Geschäft und endet mit der Auslieferung des Prüfungsberichts. Im Rahmen der Entwicklung der Prüfungsstrategie legen wir in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat oder dem Beirat und der Geschäftsführung die Prüfungsschwerpunkte unter Beachtung von Wesentlichkeitsüberlegungen fest. Neben der Erstellung des Prüfungsberichts berichten wir im Rahmen eines sog. Managementletters über besondere Erkenntnisse, die wir im Rahmen der Jahresabschlussprüfung gewonnen haben. Hier geben wir der Geschäftsführung Hinweise und Empfehlungen, die Sie in Ihrer täglichen Arbeit unterstützen. Dabei kann es sich auf die unternehmensinternen Abläufe und die von uns geprüften Prozesse Einkauf, Verkauf und Personal sowie den Rechnungslegungsprozess an sich erstrecken.

Als Ergebnis unserer Abschlussprüfung geben wir ein Urteil über die Ordnungsmäßigkeit des aufgestellten Jahresabschlusses sowie der Rechnungslegung ab. Das gesetzlich vorgeschriebene Testat [Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers] kann zudem gegenüber externen Adressaten als Bestätigung der Verlässlichkeit Ihrer Jahresabschlussinformationen dienen. Als externe Adressaten kommen Gesellschafter, Unternehmensinteressenten, Banken sowie Gläubiger in Betracht. Insbesondere Banken bewerten einen mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschluss zumeist positiv im Rahmen des Kreditvergabeverfahrens und ziehen ihn einem ungeprüften Abschluss vor.

Gesetzliche Prüfungspflicht
Eine gesetzliche Prüfungspflicht besteht gem. §316ff. HGB für Kapitalgesellschaften [GmbH | AG] und haftungsbeschränkten Personengesellschaften [GmbH & Co. KG], wenn diese nicht mehr als kleine Gesellschaften nach den Größenkriterien des §267 HGB angesehen werden können. Es gelten die folgenden Schwellenwerte, bei deren Überschreiten eine gesetzliche Prüfungspflicht besteht:

  • Bilanzsumme: 6 000 000 € ( 4 840 000 €)*
  • Umsatzerlöse: 12 000 000 € ( 9 680 000 €)*
  • Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt (jeweils zum Ende des Quartals): 50 Von diesen Schwellenwerten müssen zwei Werte an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden. * Die Werte in Klammern beziehen sich auf die Größenklassen vor Inkrafttreten des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)

 

Freiwillige Jahresabschlussprüfungen:
Sofern der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung eines nicht gesetzlich prüfungspflichtigen Unternehmens eine Jahresabschlussprüfung vorsieht, wird von einer freiwilligen Jahresabschlussprüfung gesprochen. Der Umfang dieser Abschlussprüfung entspricht exakt den gesetzlichen Vorschriften, die auch bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschlussprüfung anzuwenden sind. Ebenso wird ein Prüfungsbericht angefertigt und der Bestätigungsvermerk mit dem Siegel des Wirtschaftsprüfers versehen.

Prüfungen nach den Vorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung [MaBV]

Zu unserem Leistungsspektrum im Rahmen der prüfenden Leistungen gehört auch die Prüfung nach der Makler- und Bauträgerverordnung [MaBV]. Gewerbetreibende, die nach § 34c GWO einer behördlichen Erlaubnis bedürfen, unterliegen den gesetzlichen Vorschriften über die Pflichten der Makler und damit der MaBV. Die MaBV-Prüfung ist eine sog. Gesetzmäßigkeitsprüfung. Ziel dieser Gesetzmäßigkeitsprüfung ist es, die Einhaltung der Vorschriften der MaBV zu beurteilen.

Gesetzliche Prüfungspflicht:
Es besteht eine jährliche gesetzliche Prüfungspflicht gem. § 16 Abs. 1 MaBV für bestimmte Gewerbetreibende im Sinne des § 34c GewO (Gewerbeordnung). Die Prüfung ist bis zum 31.12. des Folgejahres vorzunehmen und umfasst sowohl natürliche Personen als auch Kapital- oder Personengesellschaften.

Sonderprüfungen

Sonderprüfungen im privaten und öffentlichen Sektor

Sonderprüfungen sind Prüfungen, die – im Gegensatz zur Abschlussprüfung – nicht regelmäßig stattfinden, sondern auf Grund besonderer Umstände veranlasst werden. Bei gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungsmaßnahmen werden insbesondere im Rahmen des GmbH-Gesetzes und des Aktiengesetzes Prüfungsleistungen notwendig – diese sind zum Teil gesetzlich vorgeschrieben.

Wir erbringen Dienstleistungen in den folgenden Tätigkeitsfeldern:

Sonderprüfungen nach GmbH-Gesetz [GmbHG], z. B.:

  • Prüfung der Werthaltigkeit von Sacheinlagen bei Gründung und Kapitalerhöhung
  • Prüfung der Sonderbilanz bei Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln

Sonderprüfungen nach dem Aktiengesetz [AktG], z. B.:

  • Gründungsprüfung
  • Prüfungen im Zusammenhang mit Kapitalerhöhungen
  • Eingliederungsprüfung

Sonderprüfungen im Rahmen des Umwandlungsgesetzes [UmwG]

  • Verschmelzungsprüfung
  • Aufspaltungs-/Abspaltungsprüfung
  • Prüfung der Schlussbilanz

Sonderprüfungen im Zusammenhang mit Sanierung und Insolvenz

  • Prüfung von Sanierungskonzepten [IDW S 6]
  • Prüfung von Insolvenzplänen [IDW S 2]
  • Beratung bei Insolvenzantragsrecht bei drohender Zahlungsunfähigkeit
  • Beratung bei Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit [IDW PS 800]
  • Insolvenzrechtliche Prüfungen

 

Prüfung der Geschäftsführung nach dem Haushaltsgrundsätzegesetz [§ 53 HGrG]